Fischwilderei: Strafen, Urteile & rechtlicher Rahmen
Christoph Hein
Aktualisiert am 16.08.2023
Wer in Deutschland ohne Angelschein oder Erlaubnisschein angelt, der macht sich strafbar. Damit steht in der Regel der Vorwurf der Fischwilderei im Raum, was für den Angler strafrechtlich empfindliche Folgen haben kann. Aber nicht nur das Angeln ohne Angelschein, sondern auch das Angeln während der Schonzeit oder die Missachtung von Fangquoten kann als Fischwilderei gewertet werden.
Welche rechtlichen Folgen dies haben kann und worauf es im Detail ankommt, erfahrt ihr in diesem Artikel.
Rechtliche Definition von Fischwilderei
Der Tatbestand der Fischwilderei nach § 293 Strafgesetzbuch (StGB) ist erfüllt, wenn unberechtigt geangelt oder fremdes Fischereirecht verletzt wird. Hierbei ist zu beachten, dass es keine freien bzw. herrenlosen Gewässer in Deutschland gibt. Jedes Gewässer hat demnach einen Besitzer. Um die Gewässer befischen zu dürfen, benötigt man zunächst einen Angelschein. Diesen erhält man nach einem Lehrgang (Online oder Präsenz) und anschließend abgelegter Prüfung.
Bitte beachte: In den meisten Bundesländern wird ein Angelschein nicht auf Lebenszeit ausgestellt, sodass man diesen vor jedem Angelausflug auf die weitere Gültigkeit prüfen sollte.
Zusätzlich benötigt man einen sogenannten Erlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers. Dies ist eine Erlaubnis zum Befischen des jeweiligen Gewässers durch den Besitzer. Kommt dir der Begriff nicht bekannt vor? Häufig ist die Rede von einer Angelkarte oder Erlaubniskarte. Hiermit ist der Erlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers gemeint. Die Karte musst du im Vorfeld besorgen und die geplanten Angeltage eintragen, bevor du dich auf den Weg zu deinem Ausflug machst.
Wichtig zu wissen ist, dass die Fischwilderei in der Gesetzgebung eine Besonderheit darstellt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Tat als solche nicht vollendet werden muss. Vielmehr reicht es aus, wenn man seine Angel lediglich in das Gewässer hält. Bereits dann verstößt man gegen die Vorschrift des § 293 StGB und macht sich strafbar, sofern die oben genannten Dokumente nicht nachgewiesen werden können. Es spielt hierbei keine Rolle, ob ein Fisch gefangen wurde oder nicht.
Zusätzlich bleibt darauf hinzuweisen, dass auch das Überschreiten der festgesetzten Fangquoten strafrechtliche Folgen mit sich bringen kann. Die Missachtung der gesetzlich geregelten Höchstgrenzen kann ebenfalls einen Verstoß gegen § 293 StGB darstellen. Die Fangquoten werden festgelegt, um die Meereswelt und ihre Bevölkerung zu schützen. Bitte informiere dich daher im Vorfeld über die festgesetzten Quoten und halte diese ein.
Wichtig: Die oben aufgeführten Tatbestände gelten ausschließlich für herrenlose Fische. Sofern das Vergehen bei privaten Teichen oder Gewässern durchgeführt wird, muss der Tatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB durch das Gericht geprüft werden.
Welche Strafen gelten für Fischwilderei in Deutschland allgemein?
Die allgemein drohenden Strafen bei festgestellter Fischwilderei sind in § 293 StGB definiert: Fischwilderei wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. In welcher Höhe eine Strafe für Fischwilderei letztendlich ausfällt, entscheidet die Rechtsprechung des zuständigen Amtsgerichts.
Sollte in privaten Gewässern oder Teichen ohne Erlaubnis gefischt worden sein, so drohen nach § 242 StGB bis zu fünf Jahren Haft oder Geldstrafe.
Welche Strafen gelten für Fischwilderei nach Bundesland?
Neben der allgemein für Deutschland geltenden Rechtsvorschrift des § 293 StGB kann auf Landesebene von jedem Bundesland eine eigene Regelung festgelegt werden. Diese werden durch den Landtag als Fischereigesetze besprochen und verabschiedet. Hierbei spalten sich die Bundesländer: Etwa die Hälfte legt fest, dass es sich bei schwerer Fischwilderei um eine Straftat handeln kann, welche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet wird. Die andere Hälfte verbucht die Fischwilderei ausschließlich unter dem Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Bei einem Verstoß gegen ebendiese Ordnungswidrigkeit kann somit lediglich eine Geldstrafe verhängt werden. Da diese jedoch bis zu einer Höhe von 50.000 Euro festgelegt werden kann, handelt es sich ebenfalls nicht um eine milde Strafe.
Bundesland | Strafe | Rechtsgrundlage |
---|---|---|
Baden-Württemberg | Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro | Fischereigesetz BW, § 51 in Verbindung mit Landesfischerei-verordnung, § 21 |
Bayern | Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro. Aber: auch eine strafrechtliche Verfolgung mit Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren ist in Bayern möglich | Bayerisches Fischereigesetz, § 61 in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes, § 32 |
Berlin | Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro. Aber: auch eine strafrechtliche Verfolgung mit Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren ist in Berlin möglich | Berliner Landesfischereigesetz, § 34 in Verbindung mit § 41 der Berliner Landesfischereiordnung. |
Brandenburg | Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro | Fischereigesetz für das Land Brandenburg, § 40 in Verbindung mit § 28 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg |
Bremen | Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro. Aber: auch eine strafrechtliche Verfolgung mit Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren ist in Bremen möglich | Bremisches Fischereigesetzt, § 41 in Verbindung mit § 16 der Bremischen Binnenfischereiverordnung |
Hamburg | Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro | Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz, § 23 in Verbindung mit § 13 Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes |
Hessen | Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro | Fischereigesetz für das Land Hessen, § 51 in Verbindung mit § 15 der Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische |
Mecklenburg-Vorpommern | Geldstrafe von bis zu 75.000 Euro in der Ostsee, in Binnengewässern Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro | Fischereigesetz für das Land MV, § 26 in Verbindung mit § 12 der Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern in Verbindung mit § 35 der Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern |
Niedersachsen | Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro | Niedersächsisches Fischereigesetz, § 61 in Verbindung mit § 13 der Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern in Verbindung mit § 12 der Niedersächsischen Küstenfischereiverordnung |
Nordrhein-Westfalen | Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro. Aber: auch eine strafrechtliche Verfolgung mit Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren ist in NRW möglich | Landesfischereigesetz, § 55 in Verbindung mit § 23 Landesfischereiverordnung |
Rheinland-Pfalz | Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro. Aber: auch eine strafrechtliche Verfolgung mit Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren ist in Rheinland-Pfalz möglich | Landesfischereigesetz, § 62 in Verbindung mit § 49 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes |
Saarland | Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro. Aber: auch eine strafrechtliche Verfolgung mit Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren ist in Saarland möglich | Saarländisches Fischereigesetzt, § 53 in Verbindung mit § 47 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes |
Sachsen | Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro. Aber: auch eine strafrechtliche Verfolgung mit Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren ist in Sachsen möglich | Sächsisches Fischereigesetzt, § 35 in Verbindung mit § 39 der Sächsischen Fischereiverordnung |
Sachsen-Anhalt | Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro. Aber: auch eine strafrechtliche Verfolgung mit Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren ist in Sachsen-Anhalt möglich | Fischereigesetz des Bundesland Sachsen-Anhalt, § 53 in Verbindung mit § 25 der Fischereiordnung des Landes |
Schleswig-Holstein | Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro | Fischereigesetz S-H, § 46 in Verbindung mit § 12 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes |
Thüringen | In Thüringen wird Fischwilderei als Straftat mit eventueller Haftstrafe beurteilt | Thüringer Fischereigesetz, § 52 in Verbindung mit § 61 der Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz |
Schwarzangeln vermeiden: Angeldokumente immer mitführen
Wie man der Tabelle entnehmen kann, sind die Strafen für Fischwilderei (auch Schwarzangeln genannt) in jedem Bundesland verschieden. Nur eins haben alle Bundesländer gemeinsam: Sie gehen gegen Fischwilderei vor. Daher ist wichtig, dass man seine Angeldokumente stets bei sich trägt, wenn man zu einem Angelausflug aufbricht. Hierunter fällt sowohl der gültige Angelschein, den man regelmäßig auf seine Aktualität überprüfen sollte. Zusätzlich muss zu jedem Ausflug die Erlaubniskarte mitgeführt werden, um bei einer eventuellen Kontrolle ausweisen zu können, dass die Fischerei genehmigt ist. Vielleicht hilft es, eine kurze Checkliste zu erstellen, welche bei jedem Angelausflug abgehakt werden kann, bevor man aufbricht.
Beispiele: Praxis-Urteile zu Fischwilderei
Um der Theorie etwas Leben zu schenken, haben wir zwei Praxisbeispiele herausgesucht:
Amtsgericht München, Urteil vom 07.01.2020 (Aktenzeichen 842 Cs 237 Js 196396/19)
Ein Mann wurde durch einen Fischereiaufseher dabei beobachtet, wie er mit einer Spinnrute in der Isar angelte. Der Fischereiaufseher machte den Mann darauf aufmerksam, dass dieser Fischwilderei beging, da er keinen Erlaubnisschein bei sich führte. Dieser zeigte sich uneinsichtig und antwortete in gebrochenem Englisch. Der Fischereiaufseher verständigte daraufhin die Polizei. Das Amtsgericht verurteilte den Mann zu ersatzloser Entziehung der verwendeten Angelrute sowie Köderbox und zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 50 Euro, was einer Gesamtstrafe von 2.500 Euro entspricht.
Amtsgericht Duisburg: Angeln ohne gültigen Erlaubnisschein
Wie wichtig es ist, seine Dokumente stets genaustens zu konzentrieren, zeigt auch der folgende Fall: Ein Mann aus Duisburg angelte am Walsumer Nordhafen. Sein Angelschein war jedoch lediglich für den Rhein gültig, nicht für das von ihm befischte Gewässer. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 300 Euro, obwohl er keinen Fisch gefangen hat. Zusätzlich wurde seine Angelrute seitens des Gerichts eingezogen.
Quellen:
- https://www.kanzlei.law/strafrecht/strafverteidigung/anwalt-straftat-strafgesetzbuch/wildereidelikte/fischwilderei/
- https://dejure.org/gesetze/StGB/293.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__293.html
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